Abstandspflicht gilt nicht für Tiefgaragen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat entschieden, dass das Abstandsgebot nur überirdisch gilt. In dem Fall ging es um die Errichtung einer Tiefgarage. Dabei hatte das OVG keine baurechtlichen Bedenken gegen die Errichtung und erlaubte den Neubau auch ohne Einhaltung des Abstandsgebotes. Denn für eine Tiefgarage sind Abstandsflächen irrelevant. Diese Flächen seien nur von den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Nachbarn wollten den Bau einer Tiefgarage für eine Wohnanlage verhindern. Sie argumentierten damit, dass durch das geplante Objekt die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum benachbarten Grundstück nicht einhält.
Fazit: Das Abstandsgebot gilt nur bei oberirdischen Gebäuden.
Urteil: OVG NRW vom 26.4.2023, Az.: 7 A 2967/21