Ausnahmen möglich
Eine Gebäudeversicherung wird immer für eine gesamte Wohnanlage abgeschlossen. Wohnungseigentümer können darum verpflichtet sein, einen Wasserschaden gemeinschaftlich mit zu bezahlen, obwohl er nur eine einzige Wohnung betrifft. Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Immobilie gewerblich genutzt ist.
Ausnahme bei unbilliger Härte
Von dieser solidarischen Lösung kann es Ausnahmen geben, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Eine Ausnahme vom Solidarprinzip und dem üblichen Verteilerschlüssel ist bei unbilliger Härte zulässig. Das geht dann, wenn einzelne Eigentümer übermäßig belastet sind. Darum verwies der BGH den Fall nun zum Kölner Landgericht zurück.
Geklagt hatten die Eigentümer einer Gewerbeeinheit in einem Mehrparteienhaus in Köln. In den Wohnungen traten wegen mangelhafter Rohre ungewöhnlich oft Wasserschäden auf. Die Selbstbeteiligung ist deshalb inzwischen sehr hoch. Bei jedem Schadensfall sind 15.000 Euro fällig. Bisher legt die Hausverwaltung die Kosten auf alle Eigentümer um - auch auf einen fast 1.000 Quadratmeter großen Supermarkt. Der musste wegen seiner großen Fläche bei jedem Wasserschaden besonders viel Geld beisteuern – war aber selbst nie betroffen. Darum sahen sich die Eigentümer unbillig benachteiligt.
Fazit: Es kann Ausnahmen vom Solidarprinzip bei der Wohngebäudeversicherung geben. In bestimmten Härtefällen müssen nicht alle Eigentümer für Schäden mit bezahlen.
Urteil: BGH vom 16.9.2022, Az.: V ZR 69/21