Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2593
Legal-Tech-Anwälte erweitern ihr Geschäftsmodell

BGH als Freund der Inkassobüros

Symbolbild Inkasso. © bluedesign / stock.adobe.com
Inkassodienstleister spielen eine große Rolle im Mietrecht und zwar nicht für den Vermieter, sondern inzwischen ebenso für Mieter. Mit einem viel beachteten Urteil, weil von großer praktischer Bedeutung, ebnet der Bundesgerichtshof (BGH) den Legal-Tech-Anbietern mit einem zusätzlichen Geschäftsmodell den Weg in den Markt der Rechtsdienstleistungen.

Der BGH hat entschieden, dass Mieter Inkassounternehmen (wie Conny in Berlin) nicht nur damit beauftragen können, ihre Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete durchzusetzen. Zusätzlich können sie dem Rechtsdienstleister das Mandat erteilen, dass der Vermieter zukünftig die "Mietpreisbremse" einhält und die Miete außerdem auf den zulässigen Höchstbetrag absenkt. 

Und so funktioniert das vom BGH abgesegnete Geschäftsmodell: Der Inkassodienstleister setzt im ersten Schritt die an ihn abgetretene Ansprüche von Mietern, die sich aus der Mietpreisbremse ergeben, durch. Oftmals berechnen Vermieter eine höhere Miete, als ihnen nach diesem Gesetz zusteht. Der Inkassobetreiber errechnet den zulässigen Höchstbetrag, fordert den Vermieter zur Rückzahlung überzahlter Beträge auf und verlangt für die Zukunft, sich an die Höchstgrenze zu halten. Die Dienstleistung kann aber noch einen Schritt weiter gehen. 

Kein Verstoß gegen das Dienstleistungsgesetz

Klickt ein Kunde auf der Webseite den Button "Mietsenkung beauftragen", dann wird das Inkassobüro tätig, um beim Ver­mie­ter die ver­ein­bar­te Miete auf den höchst­zu­läs­si­gen Betrag her­ab­zu­set­zen. Das Landgericht (LG) in Berlin war zunächst davon ausgegangen, dass damit die Grenze des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) überschritten und eine solche Dienstleistung nicht zulässig sei. 

Dem folgte der BGH aber nicht und eröffnete stattdessen den Legal-Tech-Unternehmen eine weitere Angriffsmöglichkeit. Vermieter müssen sich darauf einstellen, dass sie demnächst immer öfters mit von Mietern beauftragten Rechtsanwälten herumschlagen müssen.

Fazit: Vermieter müssen sich darauf einstellen, dass sie demnächst immer öfters mit von Mietern beauftragten Rechtsanwälten herumschlagen müssen.

Urteil: BGH vom 18.5.2022, Az.: VIII ZR 423/21

Neueste Artikel
  • Gesamtschau und Wochenbericht in KW 50 für PP V, PP VII, PP VIII und PP IX

Wer überzeugt bei Wertentwicklung, Risiko und Handelsaktivität?

Erstellt mit Canva
In KW 50 zeigen die FUCHS Performance‑Projekte ein klares Muster: Die Benchmarks der Projekte 5 (ID 488), 7 (ID 605), 8 (ID 609) und 9 (ID 712) setzen unterschiedliche Akzente. Projekt 5 bleibt defensiv und nahezu stabil, Projekt 7 verliert deutlich und öffnet Raum für aktive Outperformance, Projekt 8 verzeichnet den stärksten Drawdown‑Sprung, Projekt 9 handelt sichtbar mit hohem Volumen. Diese Woche trennt Stabilität und Dynamik scharf.
  • Wochenbericht zu Projekt IX in KW 50: Rendite, Risiko und Handel

Starke Woche für Projekt 9: Mehrheit schlägt die Benchmark – nur eine Bank schwächelt

Erstellt mit Canva
In KW 50 legt die Mehrheit der Banken in Projekt 9 (Stiftungsportfolio) eine bessere Wochenbilanz als das Benchmarkdepot (ID 712) hin. Während die Benchmark beim Drawdown klar verliert, verbuchen mehrere Teilnehmer Vermögenszuwächse. Zudem wird aktiv gehandelt: Besonders Weberbank, BW‑Bank und Deka Vermögensmanagement bewegen große Volumina.
  • Wochenbericht zu Projekt VIII in KW 50: Performance, Gewinner und Verlierer

So schlugen sich Banken im Performance‑Projekt 8 in KW 50

Erstellt mit Canva
In KW 50 steigt der maximale Drawdown des Benchmarkdepots von 0,27 Prozent auf 1,28 Prozent. Trotz des Rückschlags bleibt der Benchmark das Referenzdepot für Risikokontrolle. Beim Vermögen ergibt sich ein Wochenminus von 10.171,38 €. Handelsaktivitäten gab es keine. Alle Bewegungen resultieren aus Marktpreisen.
Zum Seitenanfang