BGH als Freund der Inkassobüros
Der BGH hat entschieden, dass Mieter Inkassounternehmen (wie Conny in Berlin) nicht nur damit beauftragen können, ihre Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete durchzusetzen. Zusätzlich können sie dem Rechtsdienstleister das Mandat erteilen, dass der Vermieter zukünftig die "Mietpreisbremse" einhält und die Miete außerdem auf den zulässigen Höchstbetrag absenkt.
Und so funktioniert das vom BGH abgesegnete Geschäftsmodell: Der Inkassodienstleister setzt im ersten Schritt die an ihn abgetretene Ansprüche von Mietern, die sich aus der Mietpreisbremse ergeben, durch. Oftmals berechnen Vermieter eine höhere Miete, als ihnen nach diesem Gesetz zusteht. Der Inkassobetreiber errechnet den zulässigen Höchstbetrag, fordert den Vermieter zur Rückzahlung überzahlter Beträge auf und verlangt für die Zukunft, sich an die Höchstgrenze zu halten. Die Dienstleistung kann aber noch einen Schritt weiter gehen.
Kein Verstoß gegen das Dienstleistungsgesetz
Klickt ein Kunde auf der Webseite den Button "Mietsenkung beauftragen", dann wird das Inkassobüro tätig, um beim Vermieter die vereinbarte Miete auf den höchstzulässigen Betrag herabzusetzen. Das Landgericht (LG) in Berlin war zunächst davon ausgegangen, dass damit die Grenze des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) überschritten und eine solche Dienstleistung nicht zulässig sei.
Dem folgte der BGH aber nicht und eröffnete stattdessen den Legal-Tech-Unternehmen eine weitere Angriffsmöglichkeit. Vermieter müssen sich darauf einstellen, dass sie demnächst immer öfters mit von Mietern beauftragten Rechtsanwälten herumschlagen müssen.
Fazit: Vermieter müssen sich darauf einstellen, dass sie demnächst immer öfters mit von Mietern beauftragten Rechtsanwälten herumschlagen müssen.
Urteil: BGH vom 18.5.2022, Az.: VIII ZR 423/21