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Hat die Größe der Wohnung einen Einfluss?

BGH zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Eingerichtete helle Wohnung. © Pekic / Getty Images / iStock
Aus beruflichen Gründen kann es sein, dass ein Mieter mehrere Monate im Ausland ist – darf er dann seine kleine Einzimmerwohnung untervermieten? Der Vermieter wollte die Untervermietung verhindern. Den Streit entschied jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Mieter können auch dann die Gestattung der Untervermietung eines Teils der Wohnung verlangen, wenn es sich lediglich um eine Einzimmerwohnung handelt. Damit gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem klagenden Berliner Mieter recht und betonte, dass andernfalls das Recht zur Untervermietung nur für Mieter von Mehrzimmerwohnungen gelten würde. 

Arbeit im Ausland rechtfertigt Untervermietung

Ausschlaggebend für die Beurteilung der teilweisen Überlassung der Wohnung ist, dass die Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgeben, sondern beispielsweise einen Wohnungsschlüssel behalten oder Gegenstände zurücklassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten sind. 

Geklagt hatte der Mieter einer Berliner Einzimmerwohnung. Weil er für fünfeinhalb Monate berufsbedingt ins Ausland ziehen musste, bat er seinen Vermieter um die Erlaubnis, die Wohnung für diesen Zeitraum untervermieten zu dürfen. Er schlug zugleich einen potenziellen Untermieter vor. Die Vermieter verweigerte die Untervermietung jedoch.

Fazit: Selbst, wenn eine Wohnung nur aus einem Raum besteht, ist es möglich ein Teil davon unterzuvermieten.

Urteil: BGH vom 13.09.2023, Az.: VIII ZR 109/22

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