Dachbodenausbau nur mit Zustimmung aller Eigentümer
Über das Gemeinschaftseigentum und seine Nutzung müssen alle Eigentümer entscheiden. Darum darf ein Wohnungseigentümer einen im Gemeinschaftseigentum befindlichen Spitzboden auch nicht eigenmächtig ausbauen. Dies gilt sogar dann, wenn der Verwalter dem Vorhaben vorher zugestimmt hat und die Baumaßnahme mangelfrei ist. Auch das Interesse der Eigentümer, ihren Wohnraum zu vergrößern, rechtfertigt diese Maßnahme nicht.
Im Grundsatz gilt: Bauliche Veränderungen, durch die die Rechte anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden, bedürfen der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss (nach § 20 Abs. 1 und 3 WEG). Die Eigentümer waren im Streitfall darum zum Rückbau verpflichtet.
Fazit: Nur die Eigentümergemeinschaft kann per Beschluss über die Nutzung und Ausgestaltung des Gemeinschaftseigentums entscheiden.
Urteil: LG Berlin vom 25.8.2022, Az.: 85 S 16/21 WEG