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Tierhaltung in Eigentumswohnungen

Darf die WEG Hundehaltung untersagen?

© crissy2tay / Getty Images / iStock
Ein Hund in der Eigentumswohnung führt oft zu Streitereien unter den Nachbarn. Viele dieser Fälle landen dann vor Gericht, die entscheiden aber höchst unterschiedlich. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat sich jetzt auf die Seite derjenigen Gerichte geschlagen, die den Immobilieneigentümern eine Gestaltungsoption bei dieser Frage einräumen.

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft (WEG) kann ein Verbot der Hundehaltung mit Vorbehalt einer Einzelgenehmigung beschließen. Dabei müssen die Kriterien, unter denen eine Hundehaltung erlaubt ist, nicht aufgeführt sei. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. entschieden. 

Damit setzten die Richter ein Statement zur Frage der Beschlusskompetenz über ein Hundehaltungsverbot gemäß §§ 18, 19 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Hundehaltung betreffe nicht nur das Sondereigentum, sondern habe auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum. 

Landgericht: Hunde sind Störfaktor

Denn Hunde können Geräusche machen, die auch im Gemeinschaftseigentum wahrnehmbar seien. Zudem bestehe die Gefahr der Verdreckung. Schließlich können sich Eigentümer oder deren Angehörige und Besucher durch Kontakt mit einem Hund gestört fühlen. 

Es sei nach Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich, dass in dem Beschluss bereits die Kriterien aufgeführt sind, unter denen eine Hundehaltung genehmigt werden könne. 

Fazit: Ein Hundeverbot in einer Eigentümergemeinschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2023, Az.: 2-13 S 89/21

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