Dauer und Intensität der Wohnungsnutzung sind anzugeben
Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn sie als Grund lediglich angibt, dass die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" benötigt wird. Notwendig sind Angaben, für welche Dauer und in welcher Intensität die Wohnnutzung beabsichtigt ist. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.
Schlagworte reichen nicht aus
Für eine Eigenbedarfskündigung reiche die bloße schlagwortartige Angabe des Nutzungsinteresses nicht aus, so das Landgericht. Aus dem Sachverhalt müssen sich erkennen lassen, ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Denn nicht jede Nutzung als Zweitwohnung sei ein berechtigter Kündigungsgrund.
Fazit: Erfüllt eine Eigenbedarfskündigung nicht die Formvoraussetzungen, ist sie unwirksam.
Urteil: LG Berlin vom 7.1.2020, Az.: 67 S 249/19