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Vermieter dürfen bei Rückständen nicht den Ehegatten zur Kasse bitten, wenn dieser nicht Mieter der Wohnung ist. Das entschied das Landgericht Stuttgart. Im Mietvertrag waren zwar beide als Vertragspartner benannt. Unterschrieben hatte jedoch nur der Ehemann. Daher war die Ehefrau rechtlich nicht Mieterin – und musste somit auch nicht zahlen. Achten Sie als Vermieter also auf die Unterschriften beider Ehepartner (Urteil vom 4.10.2017, Az.: 1 S 50/16).