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Rechnung muss Anforderungen erfüllen

Eigenbedarfs-Kündigung muss beweisbar sein

Brief und Kündigung. © Stadtratte / Getty Images / iStock
Möchte der Vermieter eine Wohnung selbst nutzen, kann er dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Manchmal ist der Bedarf aber nur vorgetäuscht. Darf dann der Mieter einen Detektiv beauftragen und die Kosten dafür auch noch dem Vermieter in Rechnung stellen?

Spricht der Vermieter wegen Eigenbedarf eine Kündigung aus, dann sollten die gemachten Angaben auch stimmen. Denn: Beauftragt ein Mieter einen Detektiv, um den behaupteten Eigenbedarf des Vermieters zu überprüfen, sind die dadurch entstandenen Kosten erstattungsfähig. So lautet die Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin. Es ging um die Erstattung von Detektivkosten in Höhe von ca. 1.600 Euro, die das Gericht als angemessen ansah. 

Die Rechnung muss aber ordnungsgemäß sein. Daran wiederum scheiterte die Mieterin im verhandelten Fall. Sie konnte weder einen Ermittlungsbericht, noch eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung vorgelegen. In der Rechnung müssen die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die dafür aufgewendeten Stunden vermerkt sein.

Fazit: Der Vermieter muss Detektivkosten bezahlen, wenn er einen Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist selbstverständlich Pflicht.

Urteil: Landgericht Berlin vom 18.01.2023, Az.: 80 T 489/22

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