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Sollbeschaffenheit ist herzustellen

Etagenheizung ist Bestandteil des Mietvertrags

© Thomas Kaltenbach / Panthermedia
Verträge müssen eingehalten werden, selbst wenn es kostengünstigere Lösungen gibt. Darauf läuft ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem Fall hinaus, dem sich Vermieter und Mieter über eine Heizungsreparatur stritten.

Der Anschluss an die vorhandene Zentralheizung im Haus ist kein Ersatz für die Reparatur der Gasetagenheizung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach dem Ausfall der Gasetagenheizung wollte der Eigentümer die Wohnung an die im Haus vorhandene zentrale Versorgung anschließen. Dies lehnten die Mieter ab. Nachdem die Vermieterin sich geweigert hatte, die Gasetagenheizung zu reparieren, ließen die Mieter selbst die defekte Gastherme austauschen und klagten anschließend auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 3.400 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten der Mieter. 

Andere Wärmeversorgung nur mit Zustimmung

Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme zu. Diese Form der Heizung und Warmwasserversorgung sei im Mietvertrag so vereinbart. Die Vermieterin sei zur Instandsetzung der Gastherme verpflichtet und könne nicht zur Erfüllung dieser Pflicht auf eine andere Art der Wärme- und Warmwasserversorgung wechseln.

Fazit: Der Anschluss an eine Zentralheizung ist kein Ersatz für die Neuanschaffung einer kaputten Gasetagenheizung.

Urteil: BGH vom 19.7.2022, Az.: VIII ZR 194/21

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