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Eingeräumte Zahlungsfristen binden auch Vermieter

Fristsetzung bremst Kündigung

Setzen Sie einem säumigen Mieter eine Zahlungsfrist, müssen Sie deren Ablauf unbedingt abwarten. Erst dann können Sie eine mit der Abmahnung angedrohte Kündigung aussprechen.

Zahlungsfristen, die Sie säumigen Mietern einräumen, müssen Sie ebenfalls einhalten. Erst nach Ablauf einer dem Mieter gesetzten Frist können Sie kündigen. Eine Abmahnung mit Zahlungsfrist wegen Zahlungsverzugs schließt sowohl ein ordentliches wie ein fristloses Kündigungsrecht vor erfolglosem Fristablauf aus. So entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 26. 9. 2017, Az. 67 S 166/17).

Die Zahlungsfrist bindet also nicht nur den Mieter, sondern auch den Vermieter. Beispielfall: Die Mieter einer Wohnung waren in Zahlungsverzug. Der Vermieter sprach im November 2016 eine Abmahnung aus, bot aber die Möglichkeit zur Zahlung der säumigen Beträge innerhalb von zehn Tagen an. Noch vor Ablauf dieser Zahlungsfrist kündigte er dann jedoch das Mietverhältnis wegen des Zahlungsverzugs ordentlich.

Kündigung unwirksam

Der Mieter weigerte sich auszuziehen. Daraufhin klagte der Vermieter auf Räumung. Zu Unrecht befanden Amts- und Landgericht. Denn die Kündigung sei vor Ablauf der Frist unwirksam gewesen. Der Mieter konnte also bleiben – nachdem er gezahlt hatte.

Fazit: Mit dem Ausspruch einer befristeten Abmahnung verzichten Sie auf das Kündigungsrecht bis zum Fristablauf.

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