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Streit um Schadenersatz

Heimlich installierte Kamera im Hausflur

Eine Videoüberwachung im Treppenhaus in einem Mietshaus ist nur dann erlaubt, wenn alle Mieter zustimmen. Verlangt ein Mieter die Demontage, muss das geschehen. Aber steht ihm dann auch noch Anspruch auf Schadensersatz zu?

Ein Mieter bekommt wegen heimlich vom Vermieter installierter Kameras keine Entschädigung. Zwar liegt ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter vor. Die verlangte Zahlung von 600 Euro gibt es aber nicht, wenn lediglich der Außenbereich der Wohnung (Treppenhaus) überwacht wurde. 

Gerichtliche angeordnete Demontage ist ausreichend

Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter gegen den Vermieter einen Abbau der Kamera gerichtlich erreicht hat. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.

Fazit: Eine heimlich installierte Kamera im Treppenhaus begründet keine Entschädigung für den Mieter.

Urteil: LG Berlin vom 2.10.2019, Az.: 65 S 1/19

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