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Strenge Regeln für Eigenbedarfskündigung

Kein Eigenbedarf für die Ex-Freundin

Die Wohnungsmärkte sind stark angespannt, vor allem in den Großstädten. Kündigungen wegen Eigenbedarfs nehmen zu. Dabei haben die Gerichte für die Vermieter strenge Regeln entwickelt. Jetzt hat das Landgericht (LG) Berlin eine weitere hinzugefügt.

Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht zulässig, um eine(n) ehemalige(n) Lebensgefährten/in unterzubringen. Diese neue Regel hat das Landgericht Berlin aufgestellt. Eine solche Kündigung ist nur dann rechtens, wenn die Wohnung für einen Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen benötigt wird. Eine Ex-Lebensgefährtin sei keine Familienangehörige. Als Haushaltsangehörige sei sie dann anzusehen, wenn sie seit längerer Zeit in einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft mit dem Vermieter zusammenlebt. Voraussetzung sei aber auch, dass der gemeinsame Haushalt in der neuen Wohnung fortgeführt wird. 

Hintergrund für die Kündigung des Mieters war, dass die Lebensgefährtin des Vermieters in die Wohnung in Berlin ziehen sollte. In den letzten vier Jahren lebte die Frau mit dem in Halle wohnenden Vermieter zusammen. Jetzt wollte sie ihren Wohnsitz in die Hauptstadt verlegen. Der Vermieter wollte dagegen in Halle bleiben. Der Fall kam vor das LG, weil der Mieter den Grund für die Kündigung für unberechtigt hielt. Das war sie nach Ansicht der Richter auch. Die Kündigung habe gerade dem Zweck gedient, die Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Vermieter und seiner Lebensgefährtin aufzuheben.

Fazit: Für eine Ex-Lebensgefährtin kann ein Wohnungseigentümer kein Eigenbedarf geltend machen.

Urteil: LG Berlin vom 25.10.2019, Az.: 66 S 80/19

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