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Mangel an Wohnraum: Härtefallklausel erweitert

Mieter darf trotz Eigenbedarfskündigung bleiben

Es gibt neue rechtliche Hürden für Vermieter bei der Durchsetzung einer Eigenbedarfskündigung. Ein Urteil des Landgerichts Berlin verunsichert Vermieter, die bislang darauf bauten, bei Eigenbedarf das Wohnungseigentum selbst nutzen zu können.

Ein Urteil des Landgerichts Berlin stellt neue Regeln für die Eigenbedarfskündigung zum Nachteil von Vermietern auf. Denn das Gericht hat entschieden: Findet ein Mieter wegen allgemeinem Wohnraummangel keine angemessene Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen, muss der Vermieter ihn weiterhin in seiner Wohnung dulden. 

Härtfallklausel um einen Punkt erweitert

Das Gericht hat damit die bestehenden Härtefallklauseln um einen Punkt erweitert. Die Richter urteilten, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtlich zwar wirksam sei. Der Mieter habe aber das Recht, die Wohnung für weitere zwei Jahre zu mieten. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses soll es ihm ermöglichen, eine geeignete Wohnung zu akzeptablen Konditionen zu finden. Ist die Frist abgelaufen, muss der Mieter ausziehen, auch wenn er bis dahin keinen adäquaten Ersatz gefunden hat, so der Richterspruch. Bislang galt die Härtefallklausel des § 574 BGB nur, wenn der Mieter ein hohes Alter hat, eine lange Mietdauer vorliegt, bei Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft und bei einer kurz bevorstehenden wichtigen Prüfung. 

Grundsätzlich gilt: Wollen Vermieter ihre Immobilie selbst nutzen, können sie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Ist diese stichhaltig begründet, hat der Vermieter also ein ausreichend schwerwiegendes Interesse an der Nutzung, muss der Mieter die Wohnungskündigung in der Regel akzeptieren. 

Fazit: Wird keine angemessene Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen gefunden, muss der Vermieter seinen Mieter trotz Eigenbedarfskündigung weiterhin befristet in der Wohnung dulden.

Urteil: LG Berlin vom 29.1.2024, Az.: 117 C 257/21

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