Eine fristlose Kündigung wird nur unwirksam, wenn die Zahlungsrückstände vollständig beglichen sind. Haben Sie dagegen eine Restforderung offen, können Sie eine Räumungsklage einreichen. So entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.8.2016, Az. VII ZR 261/15). Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter mehr als zwei Monate Mietrückstand. Deshalb kündigte der Vermieter fristlos. Der Mieter rechnete ausstehende Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen dagegen – so betrug der Mietrückstand weniger als zwei Monate.
Amtsgericht und BGH billigten die Räumungsklage. Das Landgericht hob sie zwischenzeitlich auf – ein Beleg, wie unterschiedlich die Instanzen der deutschen Justiz agieren. Die Entscheidungsgründe des BGH: Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist nicht wirksam, wenn
der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung zufriedengestellt wird,
sich der Mieter von seiner Mietschuld durch Aufrechnungen befreien kann und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt,
der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage befriedigt wird.
Fazit: Gegenrechnungen sollten Sie dennoch immer im Blick haben. Sind sie höher als die Rückstände, können Sie nicht räumen lassen.