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Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit

Mietverlust senkt Steuern

Eine Ferienwohnung wird selten permanent vermietet. Oft nutzen die Eigentüber die Wohnung auch selbst. Verluste sind aber nur steuerlich geltend zu machen, wenn die Wohnung ortsüblich oft vermietet wird. Wer diese Statistik führt, war im verhandelten Fall der Streitpunkt.

Wer seine Ferienwohnung mit Verlust vermietet, kann dies steuerlich geltend machen. Vorausgesetzt, er nutzt die Ferienwohnung nicht für private Zwecke und kann eine ortsübliche und angmessene Auslastung nachweisen. Wie die zu ermitteln ist, ist aber umstritten.

Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass auch eine Statistik herangezogen werden kann, die der Vermieter selbst erstellt hat. Üblicherweise sind nur Daten des Statistischen Landesamtes vor Gericht relevant. Betroffene Vermieter, die sich mit dem Finanzamt über die orts­üblichen Belegungszahlungen streiten, können sich auf das Verfahren im Norden berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt nur allgemeine Statistiken heranzieht.

Liegt eine ortsübliche Vermietungszeit vor, sind Mietverluste steuerlich anzurechnen, auch wenn die Datenbasis auf Angaben der Steuerzahlers beruht.

(FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.102019, Az.: 3 K 276/15)

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