Mietverlust senkt Steuern
Wer seine Ferienwohnung mit Verlust vermietet, kann dies steuerlich geltend machen. Vorausgesetzt, er nutzt die Ferienwohnung nicht für private Zwecke und kann eine ortsübliche und angmessene Auslastung nachweisen. Wie die zu ermitteln ist, ist aber umstritten.
Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass auch eine Statistik herangezogen werden kann, die der Vermieter selbst erstellt hat. Üblicherweise sind nur Daten des Statistischen Landesamtes vor Gericht relevant. Betroffene Vermieter, die sich mit dem Finanzamt über die ortsüblichen Belegungszahlungen streiten, können sich auf das Verfahren im Norden berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt nur allgemeine Statistiken heranzieht.
Liegt eine ortsübliche Vermietungszeit vor, sind Mietverluste steuerlich anzurechnen, auch wenn die Datenbasis auf Angaben der Steuerzahlers beruht.
(FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.102019, Az.: 3 K 276/15)