Neue Einheitswerte
Die Grundsteuer wird nach dem Wert der Immobilien von 1964 erhoben. Ob dies verfassungsgemäß ist, soll nun des Bundesverfassungsgericht prüfen.
Auf Immobilienbesitzer kommen Steuererhöhungen zu. Der BFH hält die Einheitswerte für die Bemessung der Grundsteuer für nicht mehr zeitgemäß. Er hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es diese Auffassung teilt (BFH, Beschluss vom 22. 10. 2014, Az. II R 16/13). Die Grundsteuer wird nach wie vor auf der Basis der alten Einheitswerte berechnet. Sie fließt den Kommunen zu. Die Einheitsbewertung basiert aber auf den Immobilienpreisen vom 1. Januar 1964. Seither wurde keine neue „Hauptfeststellung“ der Einheitswerte mehr durchgeführt. Weil dieser Stichtag schon so lange zurückliegt, haben sich Einheitswert und aktueller Grundstückswert vielerorts weit auseinander entwickelt. Nach bisheriger Rechtsprechung hielt der BFH diese Wertverzerrung noch bis 2008 für akzeptabel. Seither ist die Einheitsbewertung des Grundvermögens aus Sicht des BFH nicht mehr verfassungskonform.
Fazit: Das Bundesverfassungsgericht wird eine Neubewertung der Einheitsbewertung fordern. Die Finanzämter werden die technisch schwierige Bewertung umsetzen müssen. Im Ergebnis wird die Grundsteuer steigen.