Neuer Swimmingpool nur mit Zustimmung der Miteigentümer
Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebt, darf nicht einfach "drauflosbauen". Er muss bauliche Veränderungen am gemeinsamen Eigentum als erstes mit den Miteigentümern abstimmen. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Veränderung die Miteigentümer überhaupt nicht beeinträchtigt und damit ohnehin ein Anspruch auf Zustimmung vorliegt.
In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall begann eine Miteigentümerin mit dem Bau eines Pools. Sie holte sich keine Zustimmung ein, da sie der Auffassung war, dass diese unerheblich sei, weil der Pool die Miteigentümer nicht beeinträchtige. Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte dieser Argumentation nicht. Fehlt der Beschluss, können die anderen Eigentümer laut BGH den Stopp der Bauarbeiten verlangen – und zwar unabhängig davon, ob es für sie eine Beeinträchtigung gibt.
Fazit: Es gilt der Beschlusszwang des WEG vor baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.
Urteil: BGH vom 17.3.2023, Az.: V ZR 140/22