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Eigentümer müssen gemeinsam rasch handeln

Pflicht zur Sanierung

Erhebliche Gebäudeschäden müssen beseitigt werden. Gibt es mehrere Eigentümer, müssen diese so rasch wie möglich zustimmen, die Maßnahme umzusetzen.

Bei gravierenden baulichen Mängeln des Gemeinschaftseigentums ist sofortige Instandsetzung Pflicht. So sind Wohnungs- und Teileigentümer dazu verpflichtet, Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sanieren zu lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. 4.2018, Az. V ZR 203/17).

Der Fall: Die Parteien bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das im Jahr 1890 errichtete Gebäude wurde im Jahr 1986 in zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Im Souterrain des Gebäudes entstanden erhebliche Durchfeuchtungen.

Gutachten abgelehnt

Ein Gutachten dazu forderte die Beseitigung. Dem widersprachen die nicht im Souterrain wohnenden Eigentümer. Dies erfolgte laut BGH zu Unrecht, weil die Schäden eine Folge unzureichender Abdichtung des Gebäudes waren. Die Sanierung sei den Beklagten auch zuzumuten. Ist der Erhalt der Gebäudesubstanz durch die Feuchtigkeit gefährdet, müsse ohnehin saniert werden.

Fazit:

Wohnungseigentümergesellschaften bilden immer dann eine Solidargemeinschaft, wenn die Schäden auf alle zurückfallen können.

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