Pflicht zur Sanierung
Bei gravierenden baulichen Mängeln des Gemeinschaftseigentums ist sofortige Instandsetzung Pflicht. So sind Wohnungs- und Teileigentümer dazu verpflichtet, Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sanieren zu lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. 4.2018, Az. V ZR 203/17).
Der Fall: Die Parteien bilden eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das im Jahr 1890 errichtete Gebäude wurde im Jahr 1986 in zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Im Souterrain des Gebäudes entstanden erhebliche Durchfeuchtungen.
Gutachten abgelehnt
Ein Gutachten dazu forderte die Beseitigung. Dem widersprachen die nicht im Souterrain wohnenden Eigentümer. Dies erfolgte laut BGH zu Unrecht, weil die Schäden eine Folge unzureichender Abdichtung des Gebäudes waren. Die Sanierung sei den Beklagten auch zuzumuten. Ist der Erhalt der Gebäudesubstanz durch die Feuchtigkeit gefährdet, müsse ohnehin saniert werden.
Fazit:
Wohnungseigentümergesellschaften bilden immer dann eine Solidargemeinschaft, wenn die Schäden auf alle zurückfallen können.