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Kündigung bei Nutzungsverbot

Recht: Schadensersatz bei Nutzungsverbot

Ein Nutzungsverbot rechtfertigt eine fristlose Kündigung Ihres Mieters. Dafür steht ihm außerdem der Ersatz seiner deswegen erforderlichen Umzugskosten zu.
Ein Nutzungsverbot rechtfertigt eine fristlose Kündigung Ihres Mieters. Dafür steht ihm außerdem der Ersatz seiner deswegen erforderlichen Umzugskosten zu, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. 11.2016, Az. XII ZR 153/15). Keine Rolle spielt laut BGH, dass auch der Vermieter wegen eines solchen Nutzungsverbotes hätte kündigen können. In dem entschiedenen Fall mietete ein Verein Büroräume. Danach stellte die Kommune verschiedene Mängel im Brandschutz fest. Da die Vermieterin die Frist zur Behebung der Mängel verstreichen ließ, sprachen die Behörden ein Nutzungsverbot aus. Der Verein kündigte daraufhin zu recht das Mietverhältnis. Für den Umzug in neu angemietete Büroräume forderte er vor Gericht den Ersatz der Umzugskosten, was in letzter Instanz auch der BGH als rechtens ansah. Die Liste der zu ersetzenden Kosten ist lang. Es handelte sich nicht nur um die Kosten für die Herrichtung der neuen Mieträume, sondern auch für die De- und Neuinstallation der EDV-Anlage, für das Einpacken der Umzugsgüter in Kartons sowie für die Reinigung der alten und neuen Räumlichkeiten. Dies alles gestand der BGH zu.

Fazit: Sorgen Sie immer für die ordnungsgemäße Abnahme Ihrer zu vermietenden Immobilien – sonst fällt nicht nur der Mietausfall an.


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