Schwamm-Befall immer offenlegen
Der Befall einer Immobilie mit Hausschwamm ist dem Käufer vom Verkäufer immer konkret zu benennen. Das gilt selbst dann, wenn er den Schwamm fachgerecht hat beseitigen lassen. Hintergrund: Bei Schwammbefall besteht immer die Gefahr, dass er wieder auftritt. Deshalb ist der Pilz ein Sachmangel, der beim Verkauf zu benennen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock sieht deshalb im Verschweigen ein Versäumnis. Es verurteilte darum den Verkäufer zur Zahlung einer Schadenssumme von 18.021 Euro.
Verkäufer von Immobilien müssen also in jedem Fall auf den Schwammbefall hinweisen. Sonst können auf den Verkäufer sehr schnell Haftungsansprüche aus arglistiger Täuschung wegen des Verschweigens eines Mangels zukommen. Der Fall: Der Käufer erwarb ein Grundstück mit Haus. Im Kaufvertrag war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Fazit: Ist ein Haus von Schwammbefall betroffen, hat der Verkäufer immer eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Käufer.
Urteil: OLG Rostock vom 6.4.2023, Az.: 3 U 33/21