Sicherheit für den Vermieter
Eine Elternbürgschaft zur Absicherung der Miete im Rahmen eines Vertrages ist auch dann gültig, wenn sie zusätzlich zur Kaution abgegeben wird. Im konkreten Fall hatten sich beide Elternteile mit einer schriftlichen sog. selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber der Vermieterin freiwillig verpflichtet, für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag ihrer Tochter zu haften.
Bürgenden Eltern mußten einspringen
Da die Mieterin kein Mietzins zahlte, musste das bürgende Elternpaar einspringen. Dies ging einige Monat gut, dann stellten sie die Zahlung ein. Nach zwei Monaten Mietrückstand kündigte der Vermieter fristlos und es wurde eine Räumung angedroht. Es kam zur Klage beim Amtsgericht (AG) Brandenburg.
Die Bürgen machten geltend, dass sie den Inhalt bzw. die Reichweite der von ihnen abgegebenen Bürgschaftserklärung nicht voll umfänglich durchdrungen hätten. Außerdem sei eine Doppelsicherheit Kaution und Bürgschaft nicht zulässig.
Nicht erkannte Tragweite ist unbedeutend
Beide Argumente akzeptierte der Richter in Brandenburg nicht: Wer eine Erklärung abgibt, deren Tragweite er nicht kennt, kann sich nicht später dann auf seine vermeintliche "Unwissenheit" berufen. Da die Bürgschaft unaufgefordert angeboten worden sei, sein kein Verstoß gegen Regeln des Mieterschutzes erkennbar.
Ist eine Bürgschaft „für alle Verpflichtungen“ aus dem Mietvertrag übernommen, zählen dazu neben der Miete auch die Kosten eines Räumungsrechtsstreits und die Kosten für eine anschließende Räumung der Mietpartei. Das Gericht verurteilte die Bürgen die aufgelaufenen Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro zu bezahlen.
Fazit: Bürgen müssen bei Mietrückständen einspringen und die kompletten Kosten übernehmen, auch wenn sie die Reichweite ihrer Bürgschaftserklärung nicht voll erkannt haben.
Urteil: AG Brandenburg vom 28.08.2020, Az.: 31 C 231/19