Staffelmiete in der Sozialwohnung
Die Mietpreisbindung für eine Sozialwohnung hindert Eigentümer nicht daran, eine Staffelmiete zu vereinbaren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Voraussetzung für eine gestaffelte Miete ist, dass die Wohnung in absehbarer Zeit aus der Mietpreisbindung herausfällt. Üblicherweise beträgt die Bindungsfrist je nach Bundesland zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Ist eine Wohnung vor dem absehbaren Ende der Bindungsfrist vermietet, kann der Eigentümer für die Zeit danach also schon eine Staffelmiete vereinbaren. Die frei verhandelte Miethöhe beginnt direkt mit dem Auslaufen der Bindung. Im Mietervertrag ist die alte und neue Miete festzuschreiben.
Fazit: Der Mietervertrag für eine Sozialwohnung kann eine Staffelmiete für die Zeit nach Ablauf der Preisbindung vorsehen.
Urteil: BGH vom 16.1.2024, Az.: VIII ZR 12/23