Steuern: Mittelbar schenken lohnt sich
Schenken Sie zweckgebunden für den Kauf einer Immobilie. Das hat steuerlich mehrere Vorteile.
Der Bundesfinanzhof hat die Attraktivität einer mittelbaren Immobilienschenkung weiter erhöht. Denn jetzt kann der Wert des Inventars eines Hauses oder einer Wohnung – Küche, Wohnzimmermöbel etc. – für die Berechnung der Schenkungsteuer vom Kaufpreis abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.10.2016, Az. IX R 26/15). Bei einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“ fällt die zu zahlende Schenkungsteuer gewöhnlich niedriger aus als bei der Schenkung von liquiden Mitteln. Der Steuersatz beträgt bei Kindern in beiden Fällen 15%. Angelpunkt ist die unterschiedliche Berechnungsgrundlage. Bei der Barschenkung wird nach Abzug des Freibetrages von 500.000 Euro der verbleibende Betrag mit 15% besteuert. Bei der mittelbaren Schenkung ist der gemeine Wert des Grundbesitzes, also Kaufpreis minus Inventar zuzüglich des verbleibenden Bargelds, die Berechnungsgrundlage. Das wirkt sich positiv aus. Im konkreten Fall schenkten Eltern ihrer Tochter 600.000 Euro. Das Geldgeschenk war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Tochter damit eine bestimmte Eigentumswohnung erwarb. Das tat sie. Sie zahlte 475.000 Euro für die Immobilie inklusive Inventar. Dann vermietete sie die Wohnung. Hätte sie das Geld bar erhalten, wären 15.000 Euro Schenkungsteuer fällig geworden. Nämlich 600.000 Euro minus 500.000 Freibetrag = 100.000 Euro und darauf 15% Steuer. Bei der mittelbaren Schenkung werden die 475.000 Euro Kaufpreis mit dem Freibetrag verrechnet. Es verbleiben 125.000 Euro. Davon aber werden 25.000 Euro restlicher Freibetrag sowie der Wert des Hausrats – hier 63.000 Euro – abgezogen. Somit sind nur 37.000 Euro mit 15% zu versteuern. Der Fiskus erhält 5.550 Euro. Steuerersparnis: knapp 10.000 Euro. Achtung! Wichtig ist, dass bereits vor der Geldübertragung an das Kind genau definiert ist, welche Immobilie von dem Betrag gekauft wird. Sonst ist es steuerlich wieder eine Bargeldschenkung.
Fazit: Die mittelbare Immobilienschenkung rechnet sich schon vor dem späteren Immobilienverkauf.
Hinweis: Der Clou bei (mittelbaren) Immobilienschenkungen liegt im steuerfreien Verkauf der Wohnung oder des Hauses nach Ablauf von zehn Jahren (Spekualtionsfrist).