Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
3193
Geplatzter Immobilienverkauf wird teuer

Umfassender Schadensersatz bei gescheitertem Immobilien-Deal

Das Modell eines Hauses steht auf mehreres 100-Euro-Banknoten. © SusanneB / Getty Images / iStock
Scheitert ein Grundstückskauf, dann geht es nicht nur um die Rückerstattung des Kaufpreises, sondern auch um die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt geklärt, an wen der Käufer sich halten kann.

Scheitert ein Grundstücksverkauf, steht neben der Rückerstattung des Kaufpreises auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer im Fokus. Das zeigt ein Beispiel aus Bayern. Dort scheiterte ein Grundstückskauf in Höhe von 710.000 Euro, weil die Käuferin nach einer arglistigen Täuschung des Verkäufers den Kaufvertrag angefochten hatte. Sie klagte auf Zahlung von Schadenersatz gegen den Verkäufer. 

In dem Fall ging es auch um den Ersatz der gezahlten Provision an den Makler (25.000 Euro). Auch die gezahlte Grunderwerbsteuer (23.800 Euro) wollte die getäuschte Käuferin erstattet bekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Rückerstattung beider Zahlungen statt und verwarf damit die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen. 

Geschädigte kann frei wählen 

Sowohl die Maklerprovision als auch die Grunderwerbssteuer sind nach der erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags nutzlose Aufwendungen und gehören deshalb zum Schaden. Es sei dabei unerheblich, dass der Klägerin Ersatzansprüche gegenüber dem Makler bzw. dem Finanzamt zustehen, so der BGH. Die Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen das Finanzamt hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte. Vielmehr könne er frei wählen, wen er in Anspruch nehmen will. 

Auch den Aufwand, der mit der Durchsetzung der Ansprüche verbunden ist, muss der Verkäufer übernehmen. Die Käuferin war Im Gegenzug bereit, ihre Erstattungsansprüche gegen den Makler und das Finanzamt an der Verkäufer abzutreten. 

Fazit: Nach einem gescheitertem Grundstückskauf umfasst der Schadensersatz auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer.

Urteil: BGH vom 24.9.2021, Az.: V ZR 272/19

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Falsche "Fairsprechen" entlarven

Unis basteln Greenwashing-Indikator

Viele Unternehmen setzen auf Nachhaltigkeit, einige mogeln dabei aber auch. Das nennt sich Greenwashing und ist ein Image-Risiko. In einem Forschungsprojekt soll nun ein Greenwashing-Indikator entwickelt werden.
  • Fuchs plus
  • Doppelter Urlaubsanspruch bei unrechtmäßiger Kündigung?

Bundesarbeitsgericht löst auf

Bei einer zeitlichen Überschneidung einer rechtswidrigen Kündigung mit einer neuen Beschäftigung könnte theoretisch ein doppelter Urlaubsanspruch entstehen. Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt entscheiden, wie damit umzugehen ist.
  • Fuchs plus
  • Forschung zur Rückeinspeisung von Strom aus dem E-Auto

Geld verdienen mit dem Strom-Verkauf aus E-Autos?

Können E-Autos das Stromnetz stabilisieren und der gespeicherte Strom vielleicht sogar ertragreich wieder verkauft werden? Diese Fragen werden in einem Forschungsprojekt untersucht.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Bundesfinanzhof urteilte zu verdeckter Gewinnausschütung

Irrtum ist keine vGA

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) können nur bewusst vollzogen werden, nicht aber durch einen Irrtum entstehen. Das ist die Stoßrichtung des Bundesfinanzhofes. Der musste in einem Fall urteilen, in dem einem Gesellschafter unwissentlich Vorteile gewährt wurden.
  • Fuchs plus
  • Teilentgeltlicher Verkauf von GmbH-Anteilen an Angehörige

Verkauf unter Wert ist steuerlich aufzuteilen

Wer GmbH-Anteile unter seinen Anschaffungskosten verkauft, muss den Verkauf steuerlich betrachtet aufteilen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Urteil hat Folgen für Verkäufer, deren Gewinn dadurch höher ausfällt.
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2024: DGK & Co. Vermögensverwaltung AG

DGK brilliert in aller Kürze

Thumb Stiftungsvermögen 2024, © Grafik Redaktion Fuchsbriefe mit Envato Elements
In der Kürze liegt die Würze: Dieses abgedroschene Sprichwort bekommt durch den Vorschlag von DGK eine neue, erfrischende Bedeutung: Wo andere Anbieter – in allen Ehren – den doppelten bis dreifachen Platz benötigen, kommt der Hamburger Vermögensverwalter mit einem äußerst informativen Anschreiben, zwei intelligenten Rückfragen und einem siebenseitigen Vorschlag aus. Vor allem die Rückfragen zeigen, dass man sich intensiv mit der Stiftung befasst. Gute Aussichten auf eine hochwertige Empfehlung?
Zum Seitenanfang