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Geplatzter Immobilienverkauf wird teuer

Umfassender Schadensersatz bei gescheitertem Immobilien-Deal

Das Modell eines Hauses steht auf mehreres 100-Euro-Banknoten. © SusanneB / Getty Images / iStock
Scheitert ein Grundstückskauf, dann geht es nicht nur um die Rückerstattung des Kaufpreises, sondern auch um die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt geklärt, an wen der Käufer sich halten kann.

Scheitert ein Grundstücksverkauf, steht neben der Rückerstattung des Kaufpreises auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer im Fokus. Das zeigt ein Beispiel aus Bayern. Dort scheiterte ein Grundstückskauf in Höhe von 710.000 Euro, weil die Käuferin nach einer arglistigen Täuschung des Verkäufers den Kaufvertrag angefochten hatte. Sie klagte auf Zahlung von Schadenersatz gegen den Verkäufer. 

In dem Fall ging es auch um den Ersatz der gezahlten Provision an den Makler (25.000 Euro). Auch die gezahlte Grunderwerbsteuer (23.800 Euro) wollte die getäuschte Käuferin erstattet bekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Rückerstattung beider Zahlungen statt und verwarf damit die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen. 

Geschädigte kann frei wählen 

Sowohl die Maklerprovision als auch die Grunderwerbssteuer sind nach der erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags nutzlose Aufwendungen und gehören deshalb zum Schaden. Es sei dabei unerheblich, dass der Klägerin Ersatzansprüche gegenüber dem Makler bzw. dem Finanzamt zustehen, so der BGH. Die Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen das Finanzamt hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte. Vielmehr könne er frei wählen, wen er in Anspruch nehmen will. 

Auch den Aufwand, der mit der Durchsetzung der Ansprüche verbunden ist, muss der Verkäufer übernehmen. Die Käuferin war Im Gegenzug bereit, ihre Erstattungsansprüche gegen den Makler und das Finanzamt an der Verkäufer abzutreten. 

Fazit: Nach einem gescheitertem Grundstückskauf umfasst der Schadensersatz auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer.

Urteil: BGH vom 24.9.2021, Az.: V ZR 272/19

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