Untermieter: Kündigung wegen Nichtanmeldung rechtens
Sie können Ihrem Mieter kündigen, wenn dessen Untermieter sich nicht wie gefordert polizeilich anmelden.
Sie können Ihrem Mieter kündigen, wenn seine Untermieter sich nicht polizeilich anmelden. Dies gilt namentlich, wenn es sich gar nicht um echte Untermieter, sondern um Touristen handelt. So entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 29.8.2016, Az. 7 C 161/15). Der Fall: Ein Mieter wollte einen Teil seiner etwa 185 qm großen Wohnung an zwei Personen untervermieten. Die Vermieter machten ihre Erlaubnis davon abhängig, dass beide Personen sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und dies nachgewiesen wird. Da dies nicht geschah, verweigerten die Vermieter eine Untermieterlaubnis. Hintergrund: Der Mieter hatte seine Wohnung schon seit Jahrzehnten an Touristen untervermietet. Dies war ihm aber nicht gestattet worden, weshalb der Vermieter zu recht auf polizeilicher Anmeldung von Untermietern beharrte. Er wurde dazu auch durch ein neues Zweckentfremdungsverbot veranlasst.
Fazit: Eine derartige Störung des Vertrauensverhältnisses durch Ihren Mieter müssen Sie nicht dulden.