Wohnungskündigung per Anwalt
Gewerbliche Vermieter, die nur einen kleinen Immobilienbestand haben, können einen Anwalt mit der Kündigung beauftragen. In diesem Fall müssen die Mieter die Anwaltskosten übernehmen. Dass der Vermieter eine GmbH ist und damit gewerblich tätig ist, spielt keine Rolle.
Im konkreten Fall hat der Eigentümer vier Wohnungen und ist damit noch kein gewerblicher Großvermieter. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt darum nicht vor. Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte entschieden. Der Mieter hielt die Beauftragung des Anwalts für unnötig und verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 31.1.2012, Az.: ZR 277/11), die sich aber auf einen Großvermieter (142 Wohnungseinheiten im Bestand) bezog.
Fazit: Gewerbliche Vermieter können bei einem geringen Wohnungsbestand einen Anwalt mit der Kündigung beauftragen, ohne damit gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen.
Urteil: AG Berlin-Mitte vom 21.7.2021, Az.: 15 C 422/20