Das Familienheim nicht zu früh weiter übertragen!
Übertragen Sie Ihr geerbtes Familienheim keinesfalls innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall an Ihre Kinder! Das sieht der Fiskus wie einen Verkauf an. Und die Steuerbefreiung entfällt. „Familienheime" sind zwar grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit. Aber es sind Voraussetzungen zu beachten.
- Der Erblasser muss die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
- Sie muss unmittelbar nach dem Erbfall vom überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner als Erben selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
- Die Nutzung muss mindestens 10 Jahre dauern. Ansonsten fällt der Steuervorteil nachträglich weg. Eine Ausnahme von dieser 10-Jahres-Bindung gibt es nur bei wichtigen Gründen, z. B. bei vorzeitigem krankheitsbedingtem Umzug in ein Pflegeheim.
- Die Steuerbefreiung gibt es u. a. nur dann, wenn der überlebende Ehegatten oder Lebenspartner als Erbe endgültig zivilrechtlicher Eigentümer bzw. bei Erbe eines Miteigentumsanteils zivilrechtlicher Miteigentümer der Wohnung bzw. des Hauses wird – und dies auch zehn Jahre lang bleibt.
Steuerbefreiung entfällt rückwirkend bei vorzeitiger Übertragung
Die Steuerbefreiung entfällt aber rückwirkend, wenn das Familienheim zu früh an einen Dritten übertragen wird. Das gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Der Fall:
Die Klägerin hatte ihren verstorbenen Ehemann als Alleinerbin beerbt. Zum Nachlass gehörte der hälftige Anteil an einer Wohnung, die bis zum Tod des Mannes von den Eheleuten und danach allein von der Witwe bewohnt wurde. Innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Mannes übertrug die Witwe den Grundbesitz auf ihre Tochter. Dabei behielt sie sich einen lebenslänglichen Nießbrauch zu ihren Gunsten vor.
Die Aufgabe des Eigentums innerhalb von zehn Jahren hat fatale Steuer-Folgen. Sie führt dazu, dass die Witwe den Erwerb des hälftigen Anteils von ihrem Mann nachversteuern muss.
Fazit: Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner sollte tunlichst darauf achten, das Eigentum an der Immobilie nicht vorzeitig aufzugeben.
Urteil: BFH, II R 38/16