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Neues Recht für Firmen-Pkw

Dienstfahrzeuge: Entgelt mindert geldwerten Vorteil

Ein Nutzungsentgelt eines Arbeitnehmers für ein Firmenfahrzeug mindert seinen geldwerten Vorteil.
Zahlen Sie den Sprit für Ihr Firmenfahrzeug selber, mindert das den geldwerten Vorteil und damit Ihre Steuerzahlung. Dies hat jetzt der BFH entschieden (Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14 und VI R 2/15). Und das gilt nicht nur für den Sprit! Alle vom Arbeitnehmer gezahlten Nutzungsentgelte fallen unter diese Regelung. Am Berechnungsmodus ändert sich dadurch nichts. Pro Monat gelten 1% bezogen auf den Neuwert des Wagens als geldwerter Vorteil. Dazu kommen monatlich 0,03% des Listenpreises, multipliziert mit den Entfernungskilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn. Alternativ können Sie ein Fahrtenbuch führen. Allerdings: Übersteigen die Spritkosten den geldwerten Vorteil, geht das zu Ihren Lasten. Unter Null drücken können Sie den geldwerten Vorteil nicht.

Fazit: Günstiger kommen Sie durch die Regelung nicht weg. Aber Sie zahlen wenigstens nicht doppelt.

Hinweis: Gegen den Neuwagenpreis als Basis läuft ein Verfahren vor dem BFH.


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