Echter Inlandspreis ist zu versteuern
Der Bruttolistenpreis gilt bei Privatnutzung nur für inländische Autos als Besteuerungsgrundlage. Bei ausländischen Fahrzeugen muss der Preis dagegen vom Fiskus auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Auf diesen Schätzwert fallen dann 1% Steuer pro Monat an (Urteil vom 9. 11. 2017, Az. III R 20/16).
Der ausländische Listenpreis gilt laut BFH nicht als Basis. Denn er enthält wesentliche Kosten nicht, die bei Importen anfallen wie Fracht, Zölle oder Umbaukosten. Die Inlandslistenpreise von Autos haben die Preisbestandteile nicht.
Fiskus prüft Angebote
Damit der Staat also richtig zulangen kann, muss der Marktpreis für ausländische Autos ermittelt werden. Dazu werden Preise verglichen. Die liegen angesichts der o.a. Nebenkosten höher als der im Ausland angegebene Listenpreis. Und auf den so ermittelten höheren Preis sind dann 1% Steuer pro Monat fällig.
Die Besteuerung mit dem deutschen Listenpreis auch bei Altfahrzeugen ist ärgerlich. Bei ausländischen Autos gilt der Listenpreis wiederum nicht. So darf sich der Steuerzahler richtig abgezockt fühlen.