Müssen Sie einen Prozess führen, um Klarheit über die Höhe eines Erbes zu erhalten, können Sie die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.1.2017, Az. 4 K 509/16 Erb).
Der konkrete Fall: Ein Erbe hat einen Miterben verklagt, um Auskunft über die ursprüngliche Höhe des Erbes zu erhalten. Die Prozesskosten wollte er als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich berücksichtigt wissen. Dies verweigerte das Finanzamt. Aber zu Unrecht, meinten die Richter.
Fazit: Nachlassverbindlichkeiten können auch nach dem Erbfall entstehen. Erforderlich ist dann allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung.
Hinweis: Aufgrund der abweichenden Auffassung des FG Baden-Württemberg (vom 25.3.2015, Az.: 11 K 448/11, anhängiges Revisionsverfahren Az.: II R 29/16) wurde die Revision zum BFH zugelassen.