Erbschaftsteuer: Abfindung mindert Steuerlast
Abfindungen an andere Erben mindern den Nachlass und damit die Erbschaftsteuer. Das ist das Ergebnis eines Vergleichs vor dem Bundesfinanzhof.
Zahlen Sie bei Nachlassstreitigkeiten eine Abfindung an andere Erben, mindert diese Ihre Erbschaftsteuer. Dies entschied der BFH beim Streit um die Gültigkeit von zwei Testamenten (Urteil vom 15.6.2016, Az. II R 24/15). Hintergrund: Nach einem Todesfall gab es ein älteres und ein jüngeres Testament. In solchen Fällen gilt das mit dem jüngeren Datum. Die durch das ältere Testament Begünstigten bezweifelten aber dessen Rechtmäßigkeit. Vor Gericht schlossen die Erben dann einen Vergleich. Die, auf die sich das ältere Testament bezieht, erhalten eine Abfindung von dem anderen Erben. Diese Abfindung kann der Zahler steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Die Abfindung unterliegt bei den Erben mit dem älteren Testament nicht der Erbschaftsteuer – sie gehört ja nicht zum Erbe. Ob hierauf Einkommensteuer gezahlt werden muss, ist noch nicht geklärt. Es ist ja kein Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus unternehmerischer Tätigkeit bzw. Arbeit.
Fazit: Sorgen Sie dafür, dass immer nur das jüngste und damit gültige Testament kursiert.