Finanzamt an Fristen gebunden
Das Finanzamt kann nicht willkürlich Steuerbescheide ändern. Wenn ihm seit Längerem bekannt ist, dass sich beim Steuerpflichtigen die steuerlichen Voraussetzungen geändert haben und es deshalb seine Bescheide hätte anpassen müssen, muss es sich das ankreiden lassen. Dies entschied das Finanzgericht Münster, (Urteil vom 21.02.2018, Az. 7 K 288/16).
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar eine Ferienwohnung mehr selbst genutzt als vermietet. In einer Prognose hatten sie aber vorgerechnet, dass mit Auslaufen eines teuren Darlehens, langfristig (bis 2029) Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung entstehen würden. Deshalb hatte das Finanzamt Liebhaberei verneint und eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht vermutet. Dieser Bescheid erging aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
Billigeres Darlehen reichte nicht
Die Verbilligung des Darlehens erfolgte zwar. Aber nach mehreren Jahren zeigte sich, dass dies für einen Überschuss auf Dauer nicht ausreichen würde. Das Finanzamt allerdings reagierte darauf zunächst nicht. Es wollte Jahre später prüfen. Als es dies dann tat, erkannte es die Werbungsaufwendungen aus der Ferienwohnung nicht mehr an und forderte Steuernachzahlungen.
Die Nachforderung kam aber zu spät und war damit falsch. Denn anhand der Fakten war klar, dass die Bescheide schon vorher umgehend hätten geändert werden müssen, weil Gewinne niemals entstehen würden. Im Nachhinein darf das Finanzamt dies laut BFH nicht mehr.
Glück für die Steuerzahler. Auf solche säumigen Finanzbeamten werden andere kaum mehr offen dürfen.