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Einkommenssteuer der Rente

Gesetzliche geht vor

Bei der Berechnung der Einkommenssteuer der Rente wird zunächst allein die Gesetzliche Rentenversicherung voll berücksichtigt.

Bei Altersvorsorgeaufwendungen, die vor 2004 geleistet wurden, wird bei der Berechnung der Einkommensteuer der Rente zunächst allein die Gesetzliche Rentenversicherung voll berücksichtigt. Die steuerlich günstigeren Leistungen der privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen werden nachrangig behandelt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.08.2017, Az. X R 33/15). Die Auswirkung auf einen Selbständigen: Seine gesetzliche Rente wird mit ihrem Ertragsanteil voll besteuert. Bei einer Addition beider Renten wäre der Satz dagegen insgesamt niedriger.

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