Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch im Garten erfolgen. Denn der Steuerbonus endet nicht an der Grundstücksgrenze! Weigert sich Ihr Finanzamt, Kosten etwa für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück anzuerkennen, erheben Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch. Weisen Sie auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hin (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12). Die Leistung muss aber grundsätzlich in Ihrem Haushalt anfallen. Holt ein Glaser Fenster zur Reparatur ab, entfällt bspw. der Steuerbonus. Außerdem müssen Sie die Rechnung unbar bezahlen – Bargeldzahlungen erkennt der Fiskus nicht an.
Fazit: Vergessen Sie die Position haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung nicht.
Hinweis: Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Ziehen Sie jedoch zunächst ins neue Haus ein und errichten erst danach mit etwas zeitlichem Abstand Carport oder Gartenzaun, greift der Steuerbonus von 20% auf höchstens 4.000 Euro Lohnsumme und bringt bis zu 800 Euro jährlich.