Kunstsammlungen: Abgabenfrei vererben
Kunstsammlungen können ganz oder teilweise steuerfrei vererbt werden. Das setzt aber Bedingungen voraus.
Kunst-Sammlungen können unter bestimmten Umständen steuerfrei vererbt werden. Um diesen Vorteil nutzen zu können, muss es ein öffentliches Interesse an den Sammlungen geben und sie müssen eine Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft haben. Zudem müssen die Sammlungen oder Archive für Zwecke der Forschung oder der Volksbildung zugänglich sein. Daneben ist im Erbfall eine immerhin 60%-ige Steuerbefreiung möglich, wenn die Kosten für den Erhalt der Sammlungen die mit ihnen erzielten Einnahmen übersteigen. Die vollständige Steuerbefreiung setzt zusätzlich voraus, dass die geerbten Stücke der Denkmalpflege unterstellt werden. Diese Unterstellung muss konkret sein. Der Erbe muss dazu spätestens innerhalb von sechs Monaten entsprechende, klar nach außen erkennbare Aktivitäten zumindest einleiten. Das kann eine entsprechende Erklärung gegenüber der Denkmalsbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum sein. Außerdem muss die Sammlung mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie sein. Oder sie ist im Verzeichnis der national wertvollen Kulturgüter oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen. Diese umfangreichen Voraussetzungen müssen nach dem Erbfall noch zehn weitere Jahre erfüllt werden. Andernfalls entfällt rückwirkend der gesamte Steuervorteil. Waren von einer Gemäldesammlung beispielsweise einzelne Bilder noch nicht 20 Jahre im Familienbesitz, ist demnach allenfalls eine 60%ige (aber keine 100%ige) Steuerfreistellung möglich. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden (BFH-Urteil vom 12.5.2016, Az. II R 56/14).
Fazit: Die volle oder teilweise Steuerfreiheit kann bei größeren Sammlungen sehr attraktiv sein. Sie zu bekommen, ist aber aufwendig, an viele Bedingungen geknüpft und wird mit dem Verzicht auf uneingeschränkte eigene Nutzung erkauft.