Mehr als eine Stunde Fahrt
Zur doppelten Haushaltsführung gehört eine Zweitwohnung, die nicht am Beschäftigungsort liegt. Aber Vorsicht! Mit dem Beschäftigungsort ist es so eine Sache. Selbst wenn eine Wohnung in einem anderen Ort liegt – ist sie weniger als eine Stunde von der Arbeitsstätte entfernt, liegt sie nach Auffassung der Justiz im Beschäftigungsort. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16. 11. 2017, Az. VI R 31/16).
Laut BFH kommt es auf den Ort selbst nicht an. Sondern lediglich, ob die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich von der Hauptwohnung zu erreichen ist. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt. Die Hauptwohnung, in der er mit seiner Ehefrau lebte, war aber nur 37 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt – weniger als eine Stunde Fahrzeit. Und damit wurde die Zweitwohnung nicht mehr anerkannt. Bei einer fiskalisch anerkannten Zweitwohnung können sonst Miete, Verpflegungsmehraufwendungen und, Fahrtkosten steuermindernd abgesetzt werden.
Fazit: Der „Beschäftigungsort" ist laut BFH also weit gefasst. Bedenken Sie, dass bei der Anmietung einer Zweitwohnung.