Mehr Spielraum bei Beteiligungen
Wer an Kapitalgesellschaften beteiligt ist, darf nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden. So lautet ein neues Urteil des BFH.
Erhält ein Anteilseigner Ausschüttungen aus der Kapitalgesellschaftsbeteiligung, darf er nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss der Steuerpflichtige auf die Geschicke des Unternehmens hat. Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 3/14) ist es demnach auch möglich, dass ein Anteilseigner (mindestens zu 1%) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann – trotzdem darf er die Regelbesteuerung beantragen. Im entschiedenen Fall ging es um die Assistentin einer GmbH-Geschäftsleitung, die auch in der Lohn- und Finanzbuchhaltung tätig war. Sie war zu 5% an der GmbH beteiligt und erzielte daraus Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25% besteuert wurden. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer ab. Begründung: Dafür sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft Voraussetzung. Der Bundesfinanzhof mochte sich dieser Einschätzung nicht anschließen. Aus dem Gesetzestext ergeben sich demnach weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners. Die Richter erklärten darüber hinaus, dass sie die gängige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der eine nur untergeordnete berufliche Tätigkeit für das Antragsrecht nicht ausreiche, für rechtlich zweifelhaft halten. Hierauf kam es im entschiedenen Fall allerdings nicht an. Worauf es allerdings ankommt: Anträge auf Regelbesteuerung sind in solchen Fällen nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich. Das stellte der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil klar (Az. VIII R 50/14). Erzielt ein Anteilseigner Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen, ist eine Regelbesteuerung nur dann erlaubt, wenn der Antrag spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt wird. Entscheidend ist laut BFH der Eingangsstempel des Finanzamts. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Fazit: Ein positives Urteil für Steuerzahler. Nutzen Sie die Entscheidung und/oder weisen Sie auch Ihre Angestellten auf diese Möglichkeit hin. Es gilt aber unbedingt, den Antrag bereits bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung einzureichen.