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Auf die Einkünfteerzielungsabsicht kommt es an

Nießbrauch und Werbungskosten

Darlehenszinsen für ein nießbrauchbelastetes Grundstück können vorweggenommene Werbungskosten sein. Dafür muss aber klar sein, dass es tatsächlich eine künftige Einkommenserzielungsabsicht gibt.

Darlehenszinsen für ein Nießbrauch belastetes Grundstück können vorweggenommene Werbungskosten sein. Dies meint das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2017, Az. 5 K 763/15, veröffentlicht am 22.12. 2017, Newsletter vom 22.12.2017). Voraussetzung: Beim Erwerb gibt es eine konkrete Einkünfteerzielungsabsicht – und damit vorweggenommene Werbungskosten.

Der Fall: Der Kläger hatte zusammen mit seiner Schwester Immobilien mit 50% Anteilseigentum übertragen bekommen. Und zwar von seiner Mutter sowie später von seiner Tante im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Es handelte sich um ein bebautes Grundstück und teilweise an Dritte vermietete Wohnungen. Die Mutter des Klägers – wie auch die Tante – behielten sich und ihrem Ehemann den lebenslänglichen Nießbrauch vor.

Schuldzinsen als Werbungsaufwendungen

Nachdem der Vater des Klägers verstorben war, standen die Nießbrauchsrechte je zur Hälfte Mutter und Tante zu. Später erwarb der Kläger von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Nießbrauch belasteten Grundstück zum Kaufpreis von 250.000 Euro. Die für diesen Grundstückskauf vom Kläger gezahlten Schuldzinsen erkannte das Finanzamt (FA) nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Das galt auch für die von ihm geltend gemachte AfA.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht erkannte die Darlehenszinsen, nicht aber die AfA als vorweggenommene Werbungskosten an. Denn der Kläger habe glaubhaft machen können, dass er das Grundstück nach dem Wegfall der Nießbrauchrechte von Tante und Mutter voll vermieten wolle, also eine konkrete Einkünfteerzielungsabsicht habe. Dass der Zeitpunkt noch nicht klar sei, wann die Einnahmen fließen würden, ändere daran nichts.

AfA-Anerkennung noch vor dem BFH

Anders sieht es bei den Abschreibungen aus. Denn die stünden noch Mutter und Tante zu. Diese Nießbrauchsberechtigten hätten noch im Erwerbsjahr das Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt und seien deshalb zur Geltendmachung von AfA auf das Gebäude berechtigt gewesen. Es fehle bei dem Kläger dagegen am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem durch die AfA abgebildeten Wertverzehr und den in der Zukunft beabsichtigten Vermietungseinkünften.

Fazit: Immerhin ein Teilerfolg für den Steuerzahler, auf den Sie sich berufen können. 

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof läuft die Revision bezüglich der AfA unter dem Az. IX R 20/17)

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