Optimal weiterarbeiten
Die gezahlte Geschäftsführervergütung wird auf die gleichzeitig zu zahlende Pension angerechnet. Diese wird also entsprechend gekürzt.
Solange Sie als Geschäftsführer in der Gesellschaft noch mitarbeiten und ein Gehalt beziehen, wird der Beginn der Pensionszahlung aufgeschoben.
Anstatt als Geschäftsführer in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten, bieten Sie Ihre Dienste „nur“ als selbständiger Berater an. In diesem Fall werden die Beraterhonorare nicht berücksichtigt. Die Pension kann dann ohne Bedenken ungekürzt bezahlt werden. Bei der vertraglichen Gestaltung und Umsetzung ist allerdings darauf zu achten, dass es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt, Sie also nicht der direkten Arbeitsanweisung des Betriebes unterliegen.
Sie können auch gegen Zahlung einer Abfindung auf Ihre Pension verzichten. Diese Pensionszahlungen fallen künftig weg und können nicht mehr mit dem Gehalt verrechnet werden. Dieses Abfindungswahlrecht muss aber in der ursprünglichen Pensionszusage enthalten sein oder durch einen späteren Nachtrag dokumentiert werden.
Hinweis: Die Abfindungszahlung muss sich am bestehenden Barwert der zukünftigen Pensionszahlungen orientieren. Ist dessen Berechnung nicht exakt, wird eine betriebliche Veranlassung verneint und der ganze Komplex als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Fazit: Wenn Sie für Ihre alte Firma nur noch als selbständiger Berater tätig sind, gehen Sie allen steuerlichen Problemen aus dem Weg.