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Bei einem Erbe nachträglich festgestellte Schäden mindern den Wert steuerlich nicht

Schäden sind keine ererbten Schulden

Nachträglich an einem ererbten Haus festgestellten Schäden mindern die Erbschaft nicht. Sie können – im Gegensatz zu ererbten Schulden – nicht vom Erbschaftswert steuermindernd abgezogen werden.

Schäden am Erbe sind im Gegensatz zu Schulden keine Nachlassverbindlichkeit. Sie können deshalb nicht steuermindernd vom Erbe abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. 7. 2017 (Az. II R 33/15). Das gilt vor allem für die Kosten zur Beseitigung von Schäden. Diese entstehen im Gegensatz zu Schulden des Vererbenden erst im Anschluss an die Erbschaft.

Erhebliche Schäden am Haus

Im verhandelten Fall wurde den Erben die Nachlässigkeit des Verstorbenen zum Nachteil. Es handelte sich um Schäden an der Ölheizung; der Erblasser hatte minderwertiges Öl gekauft. Das führte zu Schäden am Schlauch der Heizungsanlage – eine Schadensmeldung gab es nicht. Erst nach dem Tod wurde der Schaden offenbar und der Erbe musste diesen auf seine Kosten beseitigen lassen.

Laut BFH handelt es sich dabei um keine Nachlassverbindlichkeit. Es sind nur solche Schulden abzugsfähig, die bereits vor dem Erbfall für den Erblasser durch gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Verpflichtungen entstanden waren und diesen im Zeitpunkt des Todes bereits wirtschaftlich belastet haben. Unentdeckte Schäden gehören nicht dazu. Sie mindern deshalb das Erbe nicht. Unabhängig davon kann natürlich noch geklärt werden, ob der Lieferant des Öls nicht haftbar gemacht werden kann.

Fazit: Ererbte Schulden sind steuerlich günstiger als ererbte Schäden.

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