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Schenkungsteuer: Freibetrag gilt auch im Ausland

Bei der Schenkungsteuer ersetzt die Wahl zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht die Gleichbehandlung unabhängig vom Wohnort nicht.
Auch wenn Sie im Ausland leben, haben Sie wie in Deutschland wohnende Steuerzahler Anspruch auf Freibeträge. Dies gilt auch dann, wenn Sie hierzulande nur beschränkt steuerpflichtig sind, aber für eine unbeschränkte Steuerpflicht hätten optieren können. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.7.2016, Az. 4 K 488/14 Erb) und setzte damit ein Urteil des von ihm in dieser Frage angerufenen Europäischen Gerichtshofes um (EuGH-Urteil vom 8.6.2016, Az. C-479/14. Der Fall: Mutter und Tochter (beides Deutsche) wohnen in Großbritannien. Die Mutter schenkte ihrer Tochter einen Grundstücksanteil, der ihr in Deutschland gehörte. Eine Behandlung dieser Schenkung als „unbeschränkt steuerpflichtig“ beantragte sie nicht. Das Finanzamt gewährte der Mutter daraufhin nur einen Schenkungsteuerfreibetrag von 2.000 Euro. Dies entspricht dem Satz für in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige. Unbeschränkt Steuerpflichtige haben bei Schenkungen an Kinder dagegen einen Freibetrag von 400.000 Euro. Gegen diese Begrenzung des Freibetrags klagte die Schenkende – und bekam Recht. Der EuGH sah in der Begrenzung des Schenkungsfreibetrags eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU. Auch wenn es eine Wahlmöglichkeit zwischen beschränkter und unbeschränkter Besteuerung gibt, müssten bei grenzüberschreitenden Schenkungen die Freibeträge wie für in Deutschland wohnende Steuerzahler gelten.

Fazit: Dies ist ein positives Urteil und wohl einer der Fälle, den die EU und Großbritannien beim Brexit neu werden aushandeln müssen.

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