Spielraum für Verwandte
Zumindest bei Darlehen unter Verwandten können Sie jetzt flexibler vorgehen als bisher.
Zumindest bei Darlehen unter Verwandten können Sie jetzt flexibler vorgehen als bisher. Denn den strikten Fremdvergleich – ein Geschäft unter Verwandten muss so sein, als ob es ein Geschäft mit Dritten wäre – hat der BFH neu interpretiert (BFH, Urteil vom 22.10. 2013, X R 26/11). Es muss bspw. keine laufende Zinsvereinbarung getroffen werden, so der BFH. Es reiche aus, wenn es am Ende der Laufzeit (auch durchaus ordentliche) Zinsen gibt, meint der BFH und zieht als Vergleich von Finanzinstituten ausgegebene Zerobonds heran. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bleibt aber der Anlass der Darlehensgewährung. Finanziert Ihr Angehöriger Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung nicht wegen der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags verweigern. So können Sie Kündigungsfristen vereinbaren, wie sie sonst unüblich sind – alle sechs Monate etwa.
Fazit: Darlehensverträge unter Verwandten werden damit von allzu pingeligen Fremdvergleichen ausgenommen.