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Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen

Steuer: Existenzgefährdung bleibt Bedingung

Existenzgefährdung bleibet die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen.
Außergewöhnliche Belastungen aus dem Zivilbereich werden steuerlich nur bei einer Existenzgefährdung anerkannt. Die Existenzgefährdung muss aber nicht durch ein Urteil entstanden sein. Die Anwaltskosten für einen Vergleich können berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht durch ein Urteil erzwungen, sondern freiwillig entstanden sind. So entschied der BFH und änderte seine bisherige Rechtsprechung ein wenig (Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/13). Bisher wurden Gerichtskosten zudem nur anerkannt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Außerdem musste eine Existenzgefährdung bestehen. Bei letzterem bleibt es. Aber eine Klage muss nicht mehr hinreichende Erfolgsaussichten haben und es muss kein Urteil geben. Die Existenzgefährdung oder eine erhebliche Einschränkung des Lebensstandards bei allein zu tragenden Kosten, etwa für einen Unfall, reichen für die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen aus.

Fazit: Die Grundbedingungen für die steuerliche Anerkennung einer Existenzgefährdung oder erheblichen Einschränkung des Lebensstandards bei außergewöhnlichen Belastungen bleiben. Die Gestaltungsfreiheit erhöht sich aber – Sie können ein Urteil abwarten, oder vorher auch einen Vergleich akzeptieren.

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