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Einkommengrenzen und Wohnungsbauförderungsvorschriften beachten

Steuervorteil für Darlehen der Handwerkskammer nutzen

Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, sind für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus unter Umständen steuerfrei. Das gilt auch für Darlehen einer Handwerkskammer.

Ein Paragraph im Einkommensteuergesetz, auf den Sie Ihren Steuerberater ansprechen sollten: § 3 Nr. 58 EStG. Danach sind Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus (gilt auch für eine ETW) steuerfrei. Voraussetzung: Die Zuschüsse und Zinsvorteile überschreiten nicht die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung. Gute Nachricht: Auch Zinsvorteile aus Darlehen von Handwerkskammern fallen unter die Regelung. Beachten Sie die Einkommensgrenzen des einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes etc!

Urteil: BFH, Urteil VI R 37/16).

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