Steuervorteil für Darlehen der Handwerkskammer nutzen
Ein Paragraph im Einkommensteuergesetz, auf den Sie Ihren Steuerberater ansprechen sollten: § 3 Nr. 58 EStG. Danach sind Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus (gilt auch für eine ETW) steuerfrei. Voraussetzung: Die Zuschüsse und Zinsvorteile überschreiten nicht die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung. Gute Nachricht: Auch Zinsvorteile aus Darlehen von Handwerkskammern fallen unter die Regelung. Beachten Sie die Einkommensgrenzen des einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes etc!
Urteil: BFH, Urteil VI R 37/16).