Steuerzahlung vermeiden
Die Rückzahlung aus einer Rentenversicherung kann im Todesfall eines Ehepartners erbschaftsteuerfrei sein.
Die Rückzahlung aus einer Rentenversicherung kann im Todesfall eines Ehepartners erbschaftsteuerfrei sein. Die Rückzahlungspflicht des Versicherers entsteht, wenn bei einer Einmalzahlung der Beitrag höher war als die bisher ausgezahlten Renten. Dieser ausgezahlte Betrag bleibt steuerfrei, wenn der eine Ehegatte für den anderen (verstorbenen) den Beitrag voll geleistet hat.
Dies entschied der BFH (Urteil vom 18.9.2013 Az.: II R 29/11). Seine Begründung: Eine erbschaftsteuerpflichtige Zuwendung würde voraussetzen, dass Vermögen des Verstorbenen auf den Erben übergeht. Da aber der Erbe den Einmalbetrag voll gezahlt hat, stammt die Rückzahlung der Versicherung wirtschaftlich jedoch aus seinem eigenen Vermögen.
Die Erbschaftsteuer greift dagegen, wenn der oder die Verstorbene den Einmalbetrag gezahlt hat. Dann stammt die Rückzahlung der Rentenversicherung aus dessen Vermögen. Der Erbe bekommt also Geld aus fremdem Vermögen und muss es versteuern.
Dies entschied der BFH (Urteil vom 18.9.2013 Az.: II R 29/11). Seine Begründung: Eine erbschaftsteuerpflichtige Zuwendung würde voraussetzen, dass Vermögen des Verstorbenen auf den Erben übergeht. Da aber der Erbe den Einmalbetrag voll gezahlt hat, stammt die Rückzahlung der Versicherung wirtschaftlich jedoch aus seinem eigenen Vermögen.
Die Erbschaftsteuer greift dagegen, wenn der oder die Verstorbene den Einmalbetrag gezahlt hat. Dann stammt die Rückzahlung der Rentenversicherung aus dessen Vermögen. Der Erbe bekommt also Geld aus fremdem Vermögen und muss es versteuern.
Fazit: Derjenige Ehepartner sollte die Einmalzahlung für eine Rentenversicherung leisten, dessen Lebenserwartung höher ist. Dann ist es wahrscheinlicher, dass es zu keiner Steuerpflicht kommt.