Steuerzahlung vermeiden
Dies entschied der BFH (Urteil vom 18.9.2013 Az.: II R 29/11). Seine Begründung: Eine erbschaftsteuerpflichtige Zuwendung würde voraussetzen, dass Vermögen des Verstorbenen auf den Erben übergeht. Da aber der Erbe den Einmalbetrag voll gezahlt hat, stammt die Rückzahlung der Versicherung wirtschaftlich jedoch aus seinem eigenen Vermögen.
Die Erbschaftsteuer greift dagegen, wenn der oder die Verstorbene den Einmalbetrag gezahlt hat. Dann stammt die Rückzahlung der Rentenversicherung aus dessen Vermögen. Der Erbe bekommt also Geld aus fremdem Vermögen und muss es versteuern.
Fazit: Derjenige Ehepartner sollte die Einmalzahlung für eine Rentenversicherung leisten, dessen Lebenserwartung höher ist. Dann ist es wahrscheinlicher, dass es zu keiner Steuerpflicht kommt.