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Werbungsaufwendungen durch Verwalter

Testamentsvollstrecker absetzbar

Dauerhafte Aufwendungen für Testamentsvollstrecker können steuerlich abgesetzt werden. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müssen diese absetzbaren Werbungsaufendungen Jahr für Jahr gesondert ermittelt werden.

Die Kosten für einen auf Dauer tätigen Testamentsvollstrecker sind steuerlich absetzbar. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die aus der Verwaltung des Nachlasses erzielt werden, gelten sie als Werbungskosten. Dabei muss aber in jedem Jahr ermittelt werden, wie hoch diese Einnahmen und die darauf entfallenden Werbungsaufwendungen sind. So entschied der BFH (Urteil vom 8.11.2017, Az. IX R 32/16).

Der Fall: Eine Frau war Alleinerbin ihrer im Juni 2002 verstorbenen Mutter. Im Testament hatte die Mutter eine Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren durch ihren Steuerberater verfügt. Als Vergütung für die Verwaltung des Nachlasses sollte dieser „für jedes Jahr 1,5% vom Bruttonachlass" erhalten.

Dann kam die Abgeltungssteuer...

Vom Nachlass entfielen knapp 20% auf die Immobilien und gut 80% auf Kapitalvermögen. Zum Nachlass der Erblasserin gehörten zwei Mehrfamilienhäuser sowie umfangreiches Kapitalvermögen. Die Kosten für die Testamentsvollstreckung waren bis 2008 unstreitig in vollem Umfang als Werbungskosten der Frau bei ihren Vermietungs- und Kapitaleinkünften absetzbar.

Die Abgeltungssteuer änderte alles. Denn seit 2009 sind Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften von Gesetzes wegen generell nicht mehr abzugsfähig.

Vergütung nach Wert

Der Steuerberater sollte deshalb nun nach Zeitaufwand bezahlt werden. Die Frau rechnete vor, dass 90% seines Zeitaufwandes auf die Verwaltung der Immobilien und der Rest auf Kapitalanlagen entfielen. Daher seien auch 90% der Kosten des „Dauertestamentsvollstreckers" als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar.

Der BFH sah das anders. Da die Vergütung des Testamentsvollstreckers auf den Nachlasswert abgestellt war, komme es nicht auf seinen Zeitaufwand an. Deshalb muss in jedem Jahr ermittelt werden, wieviel wert die Kapitalanlagen und wieviel die Immobilien sind. Nur der ermittelte prozentuale Anteil der Immobilien ist dann der steuerlich anzuerkennende Kostenaufwand des Testamentsvollstreckers. Notfalls wird dieser Anteil vom Finanzamt geschätzt, wenn die Werte nicht jedes Jahr exakt angegeben werden.

Fazit: Die Abgeltungssteuer sollte alles einfacher machen. In diesem Fall führt sie zu Mehrarbeit und höheren Steuereinahmen.

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