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Zupachtung weiterer Flächen ohne „Steuerschaden“ möglich

Verlustverrechnung aus einer Eigenjagd mit Gewinnen aus Landwirtschaft

Bei so manchen Urteilen, die man aus dem Bereich des Steuerrechts liest, denkt man zunächst, das sei Jägerlatein. Doch Pächter einer Eigenjagd und eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sollten dies BFH-Urteil durchaus ernst nehmen. Es kann zu ihrem Vorteil sein.

Gute Nachrichten für Steuerzahler, die Pächter einer „Eigenjagd" sind. Ist dieser Eigenjagdbezirk flächenmäßig identisch mit dem Gebiet eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs, dürfen Sie als Pächter Verluste aus der Jagd (Jagdpacht und Jagdsteuer) mit Ihren Einkünften aus der Landwirtschaft verrechnen.

Diesem Bezirk dürfen noch weitere Flächen angegliedert werden, ohne dass das steuerschädliche Folgen haben muss. Und zwar selbst dann, wenn diese nicht für die Jagd genutzt werden, sondern die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird.

Die zugepachteten Flächen müssen jedoch in ausreichendem Zusammenhang zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. Das Problem dabei: Das Gesetz selbst erläutert diesen „Zusammenhang" nicht näher. Also müssen wieder mal die Richter ran und den Gesetzgeber deuten.

Der BFH akzeptiert als Begründung, dass der Steuerpflichtige eine hoheitliche Maßnahme vermeiden will und deshalb einen Pachtvertrag über eine zusätzliche Fläche abschließt. Diese hoheitliche Maßnahme muss sich allerdings schon deutlich konkretisieren und „ihre Durchführung ernstlich drohen".

Andere akzeptierte Gründe für eine Zupachtung: Die Flächen sind zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich oder werden überwiegend eigenbetrieblich genutzt. Einen Eigenjagdbezirk bilden zusammenhängende Flächen ab 75 Hektar. Sie müssen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sein und im Eigentum ein und derselben Person stehen.

Auch wenn der land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Personengesellschaft gehört, ist der Steuervorteil nicht perdu. Allerdings muss dann einer der Gesellschafter das Jagdrecht innehaben.

Fazit: Steuervorteile durch Ausübung des Jagdrechts sind in diesem Fall also kein Jägerlatein.

Urteil: BFH, VI R 11/17

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