Vermieter müssen Eigenbedarf klar benennen
Eigenbedarf ist nach Mietschulden der zweithäufigste Grund, warum Vermieter einen Mietvertrag kündigen. Eine erfolgreiche Eigenbedarfskündigung ist allerdings an Bedingungen geknüpft.
Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn der Vermieter als Begründung ganz allgemein ‚Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung der Ehepartner)‘ angibt. Dies hat das Amtsgericht (AmtsG) Leonberg in Baden-Württemberg entschieden.
Welches Familienmitglied soll einziehen?
Welches Familienmitglied die Wohnung beansprucht, muss aus der Kündigung hervorgehen. Gleich auf zwei mögliche Personen zu verweisen, genügt nicht zur Begründung von Eigenbedarf.
Die Vermieter hielten dies für unbeachtlich und erhoben Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das AmtsG entschied gegen die Vermieter. Aus der Kündigung ergebe sich nicht eindeutig, dass einer der beiden Vermieter die Wohnung nutzen wolle. Es werde lediglich eine allgemeine Privatnutzung angeführt.
Fazit: Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind Angaben zur der Person zu machen, für die der Wohnraum vorgesehen ist. Zudem ist ein berechtigtes Interesse konkret darzulegen.
Urteil: AmtsG Nürnberg vom 16.5.2019, Az.: 8 C 34/19