Verteilte Immobilien-Exposès reichen nicht
Was sind wesentliche Tätigkeiten eines Maklers, die seinen Anspruch auf die vereinbarte Provision begründen? Diese Frage musste das Landgericht (LG) Hamburg klären.
Von einem Bauträger erhält ein Makler den Auftrag, die fertiggestellte Immobilie, ein Geschäfts- und Wohnhaus, zu vermarkten. Der Makler überreichte vielen Interessenten zwar Prospekte, zu einem Abschluss kam es aber nicht. Der Bauträger beendete daraufhin die Zusammenarbeit mit dem Makler.
Kein Kausalverlauf
Knapp zwei Jahre später kaufte eine der ehemaligen Interessenten dann doch noch eine Gewerbeeinheit direkt beim Bauträger. Daraufhin verlangte der Makler seine Provision. Das LG lehnte dies ab. Allein aus der Bereitstellung von Informationen ergebe sich noch kein Anspruch auf Provision. Die Prospektübergabe ist keine wesentliche Maklerleistung, die zum Abschluss des Kaufvertrags führt oder wesentlich dazu beiträgt.
Gegen den Makler spricht auch, dass der zeitliche Abstand zwischen dem ersten Kundenkontakt und dem Abschluss des Kaufvertrages sehr groß war. Zwischen den Verkaufsbemühungen des Maklers und dem erfolgreichen Abschluss (Kausalverlauf) habe keine Verbindung mehr bestanden.
Fazit: Die Übergabe von Verkaufsprospekten begründet noch keinen Anspruch auf Maklerprovision.
Urteil: LG Hamburg vom 07.01.2019, Az.: 322 O 153/18